RS OGH 2001/7/10 4Ob145/01d, 4Ob44/02b, 4Ob26/03g, 14Bkd9/03, 4Ob248/04f, 4Ob172/05f, 4Ob111/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
beobachten
merken

Norm

GewO idF BGBl 2002 I/111 §136 Abs3
GewO §172 Abs3
RAO §8 Abs1

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 172 Abs 3 GewO ergibt sich klar, dass der Gesetzgeber damit Unternehmensberatern keine umfassende berufsmäßige Parteienvertretung (etwa auch zur Vertretung ihrer Klienten gegenüber nichtamtlichen Dritten oder zur Vertretung vor Behörden in außergerichtlichen oder privaten Angelegenheiten) ermöglichen wollte; eine solche stünde auch im Widerspruch zum Vertretungsvorbehalt des § 8 Abs 1 RAO. Das Gewerbe eines Unternehmensberaters einschließlich des Unternehmensorganisators berechtigt nicht zur Ausgleichsvermittlung. Der Unternehmensberater erhält vom Klienten typischerweise weder Entscheidungsbefugnisse, um sich für eine der von ihm erarbeiteten und vorgeschlagenen Problemlösungsvarianten endgültig zu entscheiden, noch lässt er sich dazu ermächtigen, die beschlossene Problemlösung (etwa als dessen bevollmächtigter Vertreter) nach außen durchzusetzen und für den Auftraggeber zu realisieren. Letzteres obliegt vielmehr dem Auftraggeber selbst.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 145/01d
  • 4 Ob 44/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 44/02b
    Veröff: SZ 2002/35
  • 4 Ob 26/03g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 26/03g
    Abweichend; Beisatz: Die berufsmäßige außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Klienten ist nicht Inhalt der Gewerbebefugnis eines Unternehmensberaters. Soweit die Entscheidung 4O44/02b so verstanden werden könnte, der (dort) Beklagte habe mit guten Gründen nicht nur die Rechtsmeinung vertreten können, unter Behörde im Sinn des § 172 Abs 3 GewO seien auch Gerichte zu verstehen, sondern auch jene, zum Umfang seiner Gewerbebefugnisse iS des §172 Abs 3 GewO zähle auch die Vertretung seiner Klienten in Insolvenzverfahren vor Gerichten, kann diese Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. (T1)
  • 14 Bkd 9/03
    Entscheidungstext OGH 10.05.2004 14 Bkd 9/03
    Auch; Beisatz: Das Gewerbe des Unternehmensberaters berechtigt nicht zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung. (T2)
  • 4 Ob 248/04f
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 4 Ob 248/04f
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: .... auch nicht zur Vertretung in Abgabeverfahren (§ 172 Abs 3 GewO wortgleich mit § 136 Abs 3 GewO idF BGBl 2002 I/111). (T3)
  • 4 Ob 172/05f
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 172/05f
    Auch; Beisatz: Auch nach der neuen Rechtslage Gewerberechtsnovelle 2005, BGBl I 2005/85 kommt dem gewerblichen Buchhalter kein Recht der umfassenden Vertretung Abgabenpflichtiger gegenüber den Abgabenbehörden zu. Lediglich in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen kommt gewerblichen Buchhaltern nunmehr das Recht der Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen zu, darüber hinaus dürfen sie auf elektronischem Weg bei den Finanzbehörden Akteneinsicht nehmen (§ 102 Abs 1 zweiter Satz GewO idgF). (T4)
  • 4 Ob 111/06m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 111/06m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0105035

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00145_01D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten