I. 1 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9. Juni 2016 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass "die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und - bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind. Im Rahmen einer Gewerb... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §134 Abs1GewO 1994 §134 Abs2GewO 1994 §134 Abs3ZugangsvoraussetzungV Ingenieurbüros 2003 §1 Abs1 Z1 idF 2008/II/399
Rechtssatz: In § 134 Abs. 2 und 3 GewO 1994 wird mit der Innenarchitektur (neben der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Fachgebiet eines Ingenieurbüros ausdrücklich bezeichnet. Der Gesetzgeber nimmt hier lediglich eine Abgrenzung der Rechte der Ingenie... mehr lesen...