Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §134 Abs1Rechtssatz
In § 134 Abs. 2 und 3 GewO 1994 wird mit der Innenarchitektur (neben der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Fachgebiet eines Ingenieurbüros ausdrücklich bezeichnet. Der Gesetzgeber nimmt hier lediglich eine Abgrenzung der Rechte der Ingenieurbüros für Innenarchitektur zu den Rechten der Baumeister (und anderer Baugewerben) vor (vgl. ErlRV 635 BlgNR 18. GP 99 zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993). Derart wird das grundsätzliche Verbot der Begründung von Ingenieurbüros auf den den Baugewerben vorbehaltenen Fachgebieten zugunsten der Ingenieurbüros für Innenarchitektur (und jener für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) durchbrochen (vgl. Oppel, Ausgewählte Befugnisfragen für den Dienstleistungsbereich, in ZVG 2016, 263 (267)). Dies gilt nicht für statisch relevante Bauteile, deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung von einem hiezu Befugten vorgenommen werden muss. Hinsichtlich des Berechtigungsumfangs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur wird keine Aussage getroffen, sondern auf die in § 134 Abs. 1 GewO 1994 genannten Befugnisse des Ingenieurbüros verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für die Beurteilung des Umfangs des Fachgebietes Innenarchitektur - neben der in § 134 Abs. 2 GewO 1994 ausdrücklich normierten Vorgabe betreffend statisch relevante Bauteile - das Konzept des § 134 Abs. 1 leg. cit. gilt und damit die für den Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen sind (siehe auch § 1 Abs. 1 Z 1 Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, wonach Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Studienrichtung bzw. den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule Belege für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros darstellen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J08Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020