Entscheidungen zu § 134 Abs. 2 GewO 1994

Landesverwaltungsgericht Steiermark

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RS Lvwg 2016/9/28 LVwG 43.25-2053/2016

Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 28.09.2016 Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §134GewO 1994 §134 Abs2
Rechtssatz: Berührt die Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nach § 134 GewO 1994 keinerlei statisch relevante Bauteile iSd § 134 Abs 2 GewO 1994, so steht diesem auch die konstruktive Bearbeitung und Berechnung zu. Demnach ist der Inhaber eines Ingenieurbüros für Inne... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 28.09.2016

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