Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.09.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §134Rechtssatz
Berührt die Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nach § 134 GewO 1994 keinerlei statisch relevante Bauteile iSd § 134 Abs 2 GewO 1994, so steht diesem auch die konstruktive Bearbeitung und Berechnung zu. Demnach ist der Inhaber eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur auch berechtigt, die Planung eines Dachbodenausbaus einschließlich die im Zusammenhang mit der Innenraumgestaltung stehenden Balkone und Terrassen – unter Beachtung der eingangs erwähnten Einschränkung – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anzubieten.
Schlagworte
Tätigkeit Ingenieurbüro, keine statischen Bauteile, Dachbodenausbau, BerechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.43.25.2053.2016Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022