RS Lvwg 2016/9/28 LVwG 43.25-2053/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §134
GewO 1994 §134 Abs2

Rechtssatz

Berührt die Tätigkeit eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nach § 134 GewO 1994 keinerlei statisch relevante Bauteile iSd § 134 Abs 2 GewO 1994, so steht diesem auch die konstruktive Bearbeitung und Berechnung zu. Demnach ist der Inhaber eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur auch berechtigt, die Planung eines Dachbodenausbaus einschließlich die im Zusammenhang mit der Innenraumgestaltung stehenden Balkone und Terrassen – unter Beachtung der eingangs erwähnten Einschränkung – in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anzubieten.

Schlagworte

Tätigkeit Ingenieurbüro, keine statischen Bauteile, Dachbodenausbau, Berechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.43.25.2053.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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