Entscheidungen zu § 132 Abs. 3 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/21 92/04/0093

Mit Bescheid vom 26. Mai 1986 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Konzession für das Bestattergewerbe im näher bezeichneten Standort. Gegen diesen Bescheid erhob die "Fachgruppe OÖ. Bestattung, Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich", Berufung. In der Folge zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 1987 das Konzessionsansuchen zurück. Mit Bescheid vom 1. April 1987 behob der Bundesminister ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.09.1993

RS Vwgh 1993/9/21 92/04/0093

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §132 Abs3 idF 1993/023;GewO 1973 §238 Abs3;
Rechtssatz: § 238 Abs 3 GewO 1973 gilt nur in den Fällen, in denen das Unternehmen an Deszendenten des Konzessionsinhabers übergeht, gleichgültig ob dies durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege erfolgt (zur insofern wörtlich identen Formulierung des § 21g Abs 4 GewO 1859 vgl Heller-Laßzky-Nathansky-Dr Emil Hellers ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.09.1993

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