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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §132 Abs3 idF 1993/023;Rechtssatz
§ 238 Abs 3 GewO 1973 gilt nur in den Fällen, in denen das Unternehmen an Deszendenten des Konzessionsinhabers übergeht, gleichgültig ob dies durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege erfolgt (zur insofern wörtlich identen Formulierung des § 21g Abs 4 GewO 1859 vgl Heller-Laßzky-Nathansky-Dr Emil Hellers Kommentar zur Gewerbeordnung und zu ihren Nebengesetzen, zweite, nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung gänzlich umgearbeitete Auflage, herausgegeben von Wolfang Laßzky und Gerhard Nathansky unter Mitwirkung von Robert Heller II, erster Band, Wien 1937, 666). Es wäre ein sachlich nicht rechtfertigbarer Wertungswiderspruch, wollte man annehmen, daß diese Bestimmung bei Rechtsgeschäften unter Lebenden gegenüber jedwedem Unternehmensnachfolger zum Tragen komme, bei Übergang im Erbwege aber nur gegenüber Deszendenten des Konzessionsinhabers, wobei diesem Auslegungsergebnis auch die eigentümliche Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang keinesfalls entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040093.X01Im RIS seit
20.11.2000