Entscheidungen zu § 13 Abs. 5 GewO 1994

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RS UVS Kärnten 2001/12/12 KUVS-K1-1010/3/2001

Rechtssatz: Der Bestimmung des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zufolge ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entz... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 12.12.2001

RS UVS Oberösterreich 1995/11/14 VwSen-500038/6/Kon/Fb

Rechtssatz: Die Zuverlässigkeitsprüfung für das von der Bwin angestrebte Mietwagen-Gewerbe ist in § 5 Abs.3 GelVerkG insoweit geregelt, als hierin, wenngleich nur demonstrativ, unter Z1 bis Z3 jene Fälle angeführt sind, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit schon vom Gesetzeswortlaut her als nicht gegeben zu erachten ist. Weitere, über Z1 bis Z3 leg.cit. hinausgehende Fälle, können nur dann zur Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.11.1995

RS UVS Kärnten 1993/11/23 KUVS-K2-1050/3/93; siehe VwGH! Zl 93/03/0304

Rechtssatz: Die gewerberechtliche Befugnis selbst zählt nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen im Sinne des § 1 Konkursordnung. Die Berufung des Masseverwalters gegen den Bescheid, mit welchem das Gewerbe entzogen wird, ist mangels Parteistellung des Masseverwalters als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 23.11.1993

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