RS UVS Kärnten 1993/11/23 KUVS-K2-1050/3/93; siehe VwGH! Zl 93/03/0304

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Rechtssatz

Die gewerberechtliche Befugnis selbst zählt nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen im Sinne des § 1 Konkursordnung. Die Berufung des Masseverwalters gegen den Bescheid, mit welchem das Gewerbe entzogen wird, ist mangels Parteistellung des Masseverwalters als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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