Die gewerberechtliche Befugnis selbst zählt nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen im Sinne des § 1 Konkursordnung. Die Berufung des Masseverwalters gegen den Bescheid, mit welchem das Gewerbe entzogen wird, ist mangels Parteistellung des Masseverwalters als unzulässig zurückzuweisen.