Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Februar 1990 wurde auf Grund des § 349 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 29 GewO 1973 im Verwaltungsrechtszug ausgesprochen, daß die gewerbliche Tätigkeit "Verlegen von Baustahl" kein freies Gewerbe sein könne, sondern dem konzessionierten Gewerbe "Baumeister" gemäß § 157 GewO 1973 vorbehalten sei. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der schiedsgerichtliche Ausschuß sei von den im Zuge des anlaßgebenden Gewerbe... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §103 Abs1 litb Z3;GewO 1973 §103 Abs1 litb Z48;GewO 1973 §123;GewO 1973 §128;GewO 1973 §156 Abs2;GewO 1973 §29;
Rechtssatz: Die Tatbestände des § 103 Abs 1 lit b Z 3 und Z 48 und die §§ 123 und 156 Abs 2 sowie § 128 GewO 1973 sind keine "einschlägigen Rechtsvorschriften" iSd ersten Satzes des § 29 GewO 1973: Eine tatbestandsmäßige Zuordnung der gewerblichen Tätigkeiten, ... mehr lesen...