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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z3;Rechtssatz
Die Tatbestände des § 103 Abs 1 lit b Z 3 und Z 48 und die §§ 123 und 156 Abs 2 sowie § 128 GewO 1973 sind keine "einschlägigen Rechtsvorschriften" iSd ersten Satzes des § 29 GewO 1973: Eine tatbestandsmäßige Zuordnung der gewerblichen Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrages auf schiedsgerichtliche Entscheidung war (hier: Verlegen von Baustahl), zu den in den oben angeführten Bestimmungen geregelten gewerblichen Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X04Im RIS seit
11.07.2001