RS Vwgh 1991/2/27 90/04/0085

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Veröffentlicht am 27.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z3;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z48;
GewO 1973 §123;
GewO 1973 §128;
GewO 1973 §156 Abs2;
GewO 1973 §29;

Rechtssatz

Die Tatbestände des § 103 Abs 1 lit b Z 3 und Z 48 und die §§ 123 und 156 Abs 2 sowie § 128 GewO 1973 sind keine "einschlägigen Rechtsvorschriften" iSd ersten Satzes des § 29 GewO 1973: Eine tatbestandsmäßige Zuordnung der gewerblichen Tätigkeiten, die Gegenstand des Antrages auf schiedsgerichtliche Entscheidung war (hier: Verlegen von Baustahl), zu den in den oben angeführten Bestimmungen geregelten gewerblichen Tätigkeiten kommt nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040085.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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