Rechtssatz: Dem Beschuldigten kann die in einer weiteren Betriebsstätte anzeigepflichtige Ausübung des freien Gewerbes der Übernahme von Arbeitern für das Handwerk der Textilreinigung (§§ 46 Abs 3 und 121 GewO 1994) nicht zur Last gelegt werden, wenn das alleinige Unternehmerrisiko für diese Tätigkeiten der eigentliche Inhaber dieser Betriebsstätte (als Handelsgewerbeinhaber und Betreiber des dortigen Bekleidungsgeschäftes) trägt, in das die Kunden die zu reinigenden Gegenstände bringen. S... mehr lesen...