Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen: ?Sie haben als betreibender Gewerbeinhaber des Rauchfangkehrergewerbes für den Kehrbezirk .. der Salzburger Kehrgebiet-Verordnung am Standort in S, .. zu verantworten, dass Arbeiten, die dem Rauchfangkehrergewerbe unterliegen außerhalb des Kehrbezirkes durchgeführt wurden, so wurde a) am 21.3.2003 eine Installations-Einbaubestätigung für Erdgasanlagen, wonach die Abgasanlage den geltenden ÖNORMEN und d... mehr lesen...
Rechtssatz: Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit unbefugter Gewerbeausübung werden, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfasste Tathandlungen gegeben sind, als fortgesetztes Delikt gewertet. Auch Rauchfangkehrertätigkeiten außerhalb des Kehrgebietes sind nicht anders zu beurteilen. Schlagworte § 368 GewO; fortgesetztes Delikt; Rauchfangkehrertätigkeiten außerhalb des Kehrgebietes mehr lesen...