IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XX, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Adresse 2, Y, vom 08.01.2019 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.12.2018, ***, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.01.2019 Index: 50/01 Gewerbeordnung;
Norm: GewO 1994 §119 Abs1
Rechtssatz: Der bloße Begriff " Ernährungstraining" ist zu unpräzise, weil er die notwendige Abgrenzung zu nicht freien Gewerben und Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, vermissen lässt. Somit kann ein als "Ernährungstraining" bezeichneter Wortlaut nicht als freies Gewerbe ange... mehr lesen...