Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.01.2019Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §119 Abs1Rechtssatz
Der bloße Begriff " Ernährungstraining" ist zu unpräzise, weil er die notwendige Abgrenzung zu nicht freien Gewerben und Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, vermissen lässt. Somit kann ein als "Ernährungstraining" bezeichneter Wortlaut nicht als freies Gewerbe angemeldet werden.
Schlagworte
Gewerbewortlaut "Ernährungstraining" als freies Gewerbe angemeldet; gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes liegen nicht vor;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.0087.2Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019