RS Lvwg 2019/1/17 LVwG-2019/25/0087-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.01.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §119 Abs1

Rechtssatz

Der bloße Begriff " Ernährungstraining" ist zu unpräzise, weil er die notwendige Abgrenzung zu nicht freien Gewerben und Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, vermissen lässt.  Somit kann ein als "Ernährungstraining" bezeichneter Wortlaut nicht als freies Gewerbe angemeldet werden.

Schlagworte

Gewerbewortlaut "Ernährungstraining" als freies Gewerbe angemeldet; gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Gewerbes liegen nicht vor;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.0087.2

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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