Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 1.12.1992, Zl 3-*****-92, schuldig, am 24.9.1992, 15,15 Uhr, es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der D Gesellschaft mbH zu verantworten zu müssen, daß diese Gesellschaft im Standort **** xx, G***** M****, Stand 14 (ParzNr ***/1 der KG xx) das konzessionierte Gastgewerbe gemäß §199 Abs1 Z3 und 4 Gewerbeordnung 1973 in der Betriebsart "Buffett" durch den Ausschank von Bier und Kaffee, die Verabreic... mehr lesen...
Rechtssatz: Abgrenzung Gastgewerbebetrieb - Nebenrechte des Handelsgewerbes: Kein bloßes Nebenrecht eines Lebensmittelhändlers, wenn der Betrieb als Stehbuffet geführt wurde und zu Tageszeiten geöffnet war, in denen ein Lebensmittelgeschäft nicht geöffnet hätte sein dürfen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...