RS UVS Oberösterreich 1993/05/11 VwSen-220466/16/Schi/La

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Abgrenzung Gastgewerbebetrieb - Nebenrechte des Handelsgewerbes: Kein bloßes Nebenrecht eines Lebensmittelhändlers, wenn der Betrieb als Stehbuffet geführt wurde und zu Tageszeiten geöffnet war, in denen ein Lebensmittelgeschäft nicht geöffnet hätte sein dürfen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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