Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Gewerbeinhaber des näher bezeichneten Gastgewerbes am näher bezeichneten Standort zu verantworten, - dass dem Jugendlichen M. am Abend des 21. Oktober 2005 zumindest ein großes Bier ausgeschenkt worden sei (Ergebnis des Alkomattestes), obwohl Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr alkoholische Getränke nur bis zu einer Menge trinken dürften, dass der Alkoholgehalt ... mehr lesen...
Index: L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten10/10 Grundrechte50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1994 §114 Abs1;JSchG Krnt 1998 §12 Abs2;StGG Art6; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0239 E 28. März 2008
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass an über 16-Jährige Alkohol nur bis zum Erreichen des Grenzwertes ausgeschenkt werden dür... mehr lesen...