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L46002 Jugendförderung Jugendschutz KärntenNorm
GewO 1994 §114 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0239 E 28. März 2008Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass an über 16-Jährige Alkohol nur bis zum Erreichen des Grenzwertes ausgeschenkt werden dürfe, vor, er habe keine Möglichkeit, Jugendliche bei Betreten seines Lokales auf allfälligen vorherigen Alkoholkonsum hin zu kontrollieren. De facto würde die Rechtsansicht der belangten Behörde ein Verbot des Alkoholausschankes bedeuten. Der Beschwerdeführer zeigt selbst auf, welches Verhalten er setzen könnte, um der ihn durch § 114 GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, nämlich im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken. Mit seinem Vorbringen richtet sich der Beschwerdeführer primär gegen die Norm, doch werden von ihm spezifische dagegen stehende Interessen - insbesondere vor dem Hintergrund des unter Gesetzesvorbehalt stehenden Art. 6 StGG (öffentliches Interesse am Jugendschutz) - nicht dargelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040235.X01Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013