RS Vwgh 2008/3/28 2007/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

L46002 Jugendförderung Jugendschutz Kärnten
10/10 Grundrechte
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114 Abs1;
JSchG Krnt 1998 §12 Abs2;
StGG Art6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0239 E 28. März 2008

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass an über 16-Jährige Alkohol nur bis zum Erreichen des Grenzwertes ausgeschenkt werden dürfe, vor, er habe keine Möglichkeit, Jugendliche bei Betreten seines Lokales auf allfälligen vorherigen Alkoholkonsum hin zu kontrollieren. De facto würde die Rechtsansicht der belangten Behörde ein Verbot des Alkoholausschankes bedeuten. Der Beschwerdeführer zeigt selbst auf, welches Verhalten er setzen könnte, um der ihn durch § 114 GewO 1994 auferlegten Verpflichtung nachzukommen, nämlich im Zweifelsfall an Jugendliche keinen Alkohol auszuschenken. Mit seinem Vorbringen richtet sich der Beschwerdeführer primär gegen die Norm, doch werden von ihm spezifische dagegen stehende Interessen - insbesondere vor dem Hintergrund des unter Gesetzesvorbehalt stehenden Art. 6 StGG (öffentliches Interesse am Jugendschutz) - nicht dargelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040235.X01

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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