IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB Rechtsanwälte in Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.06.2019, *****, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird nach der Maßgabe der ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2019, ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird nach der Maßgabe der 3 nachfolgenden Spruchpunkte a... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, Princeton, Y, USA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.07.2018, Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerd... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 25.02.2019 Index: 50/01 GewerbeordnungL70407 Privatzimmervermietung Tirol
Norm: GewO 1994 §1 Abs2;GewO 1994 §111 Abs1 Z1;PrivatzimmervermietungsG Tir 1959 §2 Abs1
Rechtssatz: Das Anbieten von Wohnungen auf Vermittlungsplattformen unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung, zumal von einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommenen reinen Vermietung... mehr lesen...