Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit von 18.7.1996 bis 18.7.1997 in Wien, B-gasse durch ua Lackerierarbeiten an einem Opel Kadett pol Kennz: W Na, unter Nutzung einer an genannter Adresse befindlichen Garagenbox, welche mit div einschlägigen Werkzeug, wie zB Schweißgerät, Wagenheber, Kompressor, Schleifmaschine sowie Lacke und Nitroverdünner ausgestattet ist, das gebundene Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt, ohne eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der dem Berufungswerber angelasteten Verrichtung von Lackierarbeiten an einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug folgt, daß der Berufungswerber gegebenenfalls eine Tätigkeit verrichtet hat, die dem Handwerk "Lackierer" gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 und seit 1.7.1997 dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 zuzuordnen ist, sodaß dem Berufungswerber daher (je nach Tatzeit) die unbefugte Au... mehr lesen...