Begründung: I. 1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt mit einem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, §102 Abs4 GewO 1994 idF BGBl. I 63/1997 zur Gänze, in eventu die Wendung "noch bis zum 1. Juli 2001" im und den letzten Satz des §102 Abs4 leg.cit. ("Mit Ablauf des 1. Juli 2001 erlischt die Gewerbeberechtigung.") als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1. Nach §101 Abs1 GewO 1994 bedarf es für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfä... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangGewO 1994 §102 Abs4
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags sowie des Eventualantrags auf Aufhebung der
Übergangsbestimmung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks
durch Personengesellschaften bzw der hiefür gesetzten Frist wegen zu
eng gefaßten Antragsbegehrens
Rechtssatz: Zurückweisung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Die antragstellende Gesellschaft mit beschränkter Haftung war seit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 4. März 1986 im Besitz einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe. Ein auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützter Antrag der Gesellschaft, näher bezeichnete Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 betreffend die Beschränkung des Rauchfangkehrergewerbes auf natürliche Personen oder Personengesellschaften aufzuheben, zwar mit Beschluß ... mehr lesen...
Index: 50 Gewerberecht50/01 Gewerbeordnung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragGewO 1994 §102 Abs1GewO 1994 §102 Abs4GewO 1994 §376 Z28 Abs4
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung auf Aufhebung einer Bestimmung der
Gewerbeordnung betreffend das Erlöschen der Gewerbeberechtigung für
das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtlicher Betroffenheit; keine
Verfassung... mehr lesen...