RS Vfgh 2001/2/26 G98/00

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
GewO 1994 §102 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags sowie des Eventualantrags auf Aufhebung der Übergangsbestimmung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks durch Personengesellschaften bzw der hiefür gesetzten Frist wegen zu eng gefaßten Antragsbegehrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §102 Abs4 GewO 1994 idF BGBl I 63/1997 zur Gänze, in eventu der Wendung "noch bis zum 1. Juli 2001" im und des letzten Satzes des §102 Abs4 leg cit.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem (die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch juristische Personen betreffenden) Erkenntnis VfSlg 15523/1999 ausgesprochen hat, regelt §102 Abs1 erster Satz nicht bloß die Voraussetzungen für den Erwerb einer Gewerbeberechtigung, sondern - vorbehaltlich der Übergangsbestimmung (damals: §376 Z28 Abs4; hier: §102 Abs4) - die Erlaubtheit der Gewerbeausübung als solche. Folgt man dem Aufhebungsbegehren der antragstellenden Gesellschaft, so hätte dies - da die Aufhebung des §102 Abs1 erster Satz nicht begehrt wird - zur Folge, daß es ihr auch nach Aufhebung des Abs4 dennoch über den 01.07.01 hinaus verwehrt wäre, das Rauchfangkehrergewerbe in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auszuüben, ohne daß es eines weiteren (individuellen) Rechtsaktes bedürfte.

Durch die mit dem Eventualantrag angestrebte (Teil-)Aufhebung des §102 Abs4 würde der Inhalt des Gesetzes geradezu ins Gegenteil verkehrt, weil dadurch Personengesellschaften des Handelsrechtes im Gegensatz zu natürlichen Personen die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks ohne weitere Voraussetzungen ermöglicht würde. Eine derartige Veränderung des Gesetzessinns ist dem Verfassungsgerichtshof aber verwehrt.

Entscheidungstexte

  • G 98/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2001 G 98/00

Schlagworte

Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe, VfGH / Antrag, Eventualantrag, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G98.2000

Dokumentnummer

JFR_09989774_00G00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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