Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Piloten und Fluglotsen müssen im Besitz eines Sprachbefähigungsnachweises sein, um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Der Beschwerdeführer war bei der belangten Behörde ua zertifiziert als Language Proficiency Examiner (LPE) und durfte als solcher - früher - auch in Zweitbewertung prüfen. Durch eine gestaffelte "Verschärfung" der einschlägigen Rechtsvorschriften wurde - die Zweitbegutachtung - des zu Prüfenden "levelweise" zwingend auf einen Language Prof... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den am 20.02.2019 eingelangten Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeit des Sprachkompetenzvermerks "English Level 4" in seiner Privatpilotenlizenz mit der Nummer XXXX ab (Spruchpunkt I.) und schrieb die Zahlung von Gebühren in der Höhe von € 14,00 vor (Spruchpunkt II.). In der
Begründung: stellte die belangte Behörde als entscheidungsrelevanten Sachver... mehr lesen...