Norm: LuftVG §19 ffLuftVG §29a ffLFG §154LFG §146 idF BGBl I 1997/102
Rechtssatz: Mangels einer Sonderregelung im LuftVG für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, zwischen welchem und diesem Halter ein Beförderungsvertragsverhältnis nicht gegeben ist, kommen für diese Haftung lediglich die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts (Verschuldenshaftung) zur Anwendung. ... mehr lesen...