Rechtssatz
Mangels einer Sonderregelung im LuftVG für die Haftung des Halters des Luftfahrzeuges gegenüber einem Flugzeuginsassen, zwischen welchem und diesem Halter ein Beförderungsvertragsverhältnis nicht gegeben ist, kommen für diese Haftung lediglich die allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts (Verschuldenshaftung) zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0066463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015