Norm: FSAG-V §9 litbLFG §122LFG §135
Rechtssatz: Nach § 9 lit b FSAG-V sind Suchflüge und Rettungsflüge von der Gebührenpflicht befreit. Diese Ausnahmebestimmung des § 9 lit b FSAG-V gilt nur für Suchflüge und Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges. Entscheidungstexte 4 Ob 560/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 560/95 ... mehr lesen...