Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2018, Zl. W122 2101745-1/12E betreffend Übergenuss nach Suspendierung des Beschwerdeführers wurde beschlossen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werde. Mit Antrag vom 08.05.2018 begehrte der Beschwerdeführer (nunmehr: Antragsteller) "zur Bewahrung der Privatsphäre und der Diskretion sowie des Datenschutzes"... mehr lesen...