Norm: ECG §3 Z1
Rechtssatz: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzun... mehr lesen...
Norm: ECG §3 Z1
Rechtssatz: Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzun... mehr lesen...