RS OGH 2003/11/18 4Ob219/03i, 4Ob57/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
beobachten
merken

Norm

ECG §3 Z1

Rechtssatz

Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzung sowie Art des abgerufenen Inhalts) steuern kann. Diese Voraussetzung trifft auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen, kann doch der Nutzer individuell Zeit, Ort und Inhalt des gewünschten Programms auswählen, wodurch der übermittelte Inhalt maßgeblich von den Eingaben des Nutzers bestimmt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118400

Im RIS seit

18.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten