Norm
ECG §3 Z1Rechtssatz
Ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst der Informationsgesellschaft im Sinn des § 1 Z 3 ECG liegt dann vor, wenn die Datenübertragung im Weg einer bidirektionalen Punkt-zu-Punkt-Verbindung erfolgt, wodurch der Nutzer die Inanspruchnahme des Dienstes interaktiv nach seinen individuellen Bedürfnissen (zB betreffend Zeit und Ort der Nutzung sowie Art des abgerufenen Inhalts) steuern kann. Diese Voraussetzung trifft auf Dienste zu, die den Abruf von Live-Cam-Darbietungen ermöglichen, kann doch der Nutzer individuell Zeit, Ort und Inhalt des gewünschten Programms auswählen, wodurch der übermittelte Inhalt maßgeblich von den Eingaben des Nutzers bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118400Im RIS seit
18.12.2003Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013