Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 31.03.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Antrag gemäß § 1 Abs. 5 KoPl-G, wonach festgestellt werden möge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes „ XXXX “ nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fällt. Die Unanwendbarkeit der Bestimmungen des KoPl-G begründete die Beschwerdeführerin in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 23.03.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 1 Abs. 5 KoPl-G“, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Dienstes XXXX nicht in den Anwendungsbereich des KoPl-G fallen würde. Die Beschwerdeführerin begründete die Unanwendbarkeit des KoPl-G im... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 26.02.2021 stellte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) einen an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria; im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs 5 Kommunikationsplattformengesetz“; in eventu einen „Antrag auf Feststellung der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Kommunikationsplattformen-Gesetz nach allgemeinen Grundsätzen“. Im Wesen... mehr lesen...