Norm: ECG §18 Abs4JN §83c Abs3JN §51 Abs1 Z8b
Rechtssatz: Unter „Streitigkeiten nach dem § 1330 ABGB“ im Sinn des § 51 Abs 1 Z 8b JN sind auch solche Auskunftsansprüche nach § 18 Abs 4 ECG zu verstehen, denen die Behauptung einer gegen § 1330 ABGB verstoßenden Äußerung zugrunde liegt. Entscheidungstexte 6 Ob 137/19v Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 137/19v ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt unter anderem das Recht von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern, den Vortrag von Werken der Tonkunst öffentlich zur Verfügung zu stellen, treuhändig wahr. Zu diesem Zweck verfolgt sie insbesondere Nutzer von File-Sharing-Systemen im Internet. Solche Systeme ermöglichen das wechselseitige Anbieten von Kopien gespeicherter Daten. Die daran teilnehmenden Rechner sind durch Peer-to-... mehr lesen...
Begründung: Die in Malta ansässige Klägerin, die über eine Zweigniederlassung in Graz verfügt, bietet Telefondienstleistungen unter Verwendung sogenannter "Mehrwertnummern" an, also von Telefonnummern, bei denen höhere Gebühren verrechnet werden. Zu diesem Zweck schließt sie Verträge mit Unternehmen, die solche Mehrwertnummern vermitteln, zur Verfügung stellen oder betreiben. Um mögliche Kunden auf ihre Telefondienstleistungen aufmerksam zu machen, inseriert die Klägerin in Zeitunge... mehr lesen...
Norm: ECG §18 Abs4TKG allg
Rechtssatz: Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines best... mehr lesen...