Norm
ECG §18 Abs4Rechtssatz
Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118691Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020