RS OGH 2004/3/16 4Ob7/04i, 6Ob119/11k, 6Ob58/14v, 6Ob226/19g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

ECG §18 Abs4
TKG allg

Rechtssatz

Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat in analoger Anwendung des § 18 Abs 4 ECG den Namen und die Adresse eines Nutzers, der auf Grund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts haben sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Information eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 7/04i
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 7/04i
    Veröff: SZ 2004/33
  • 6 Ob 119/11k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 119/11k
    Vgl; Beisatz: Könnte aber die Klägerin auf legalem Weg mit der begehrten IP-Adresse Namen und Adresse des Posters nicht eruieren, fehlte es an der nach § 18 Abs 4 ECG glaubhaft zu machenden Voraussetzung, dass die Kenntnis dieser Information, nämlich der IP-Adresse, eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. (T1); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren über die IP-Adresse eines Nutzers gegen den Betreiber eines Internet-Diskussionsforums als Host-Provider nach § 18 Abs 4 ECG. (T2)
  • 6 Ob 58/14v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 226/19g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 226/19g
    Vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch gegen Webmail-Provider. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118691

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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