Norm: ÄrzteG 1998 §94ABGB §1330 BI
Rechtssatz: Das Schlichtungsverfahren nach § 94 ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach § 1330 ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen. Entscheidungstexte 6 Ob 32/05g Entscheidungstext... mehr lesen...