Norm
ÄrzteG 1998 §94Rechtssatz
Das Schlichtungsverfahren nach § 94 ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach § 1330 ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119991Dokumentnummer
JJR_20050519_OGH0002_0060OB00032_05G0000_001