RS OGH 2005/5/19 6Ob32/05g

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Veröffentlicht am 19.05.2005
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Norm

ÄrzteG 1998 §94
ABGB §1330 BI

Rechtssatz

Das Schlichtungsverfahren nach § 94 ÄrzteG ist auch vor gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung nach § 1330 ABGB durchzuführen, wenn diese ehrenrührige oder kreditschädigende Behauptungen über ein mit der ärztlichen Berufsausübung zusammenhängendes Verhalten betreffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119991

Dokumentnummer

JJR_20050519_OGH0002_0060OB00032_05G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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