IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheids der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29. Oktober 2021, ***, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde i.A. vorläufige Untersagung der ärztlichen Berufsausübung gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998, zu Recht: 1. Die B... mehr lesen...