Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Bekanntgabe eines ärztlichen Befundes an die Führerscheinbehörde, um eine Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmer durch die Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein. Entscheidungstexte 6 Ob 267/02m Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 267/02m Veröff: SZ 2002/167 ... mehr lesen...
Norm: ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4
Rechtssatz: Das Vorliegen höherwertiger Interessen kann im Einzelfall eine Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht rechtfertigen. Die Erwähnung der Bereiche "öffentliche Gesundheitspflege" und "Rechtspflege" darf demgegenüber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu § 121 Abs 5 StGB nicht dahin interpretiert werden, dass es außerhalb dieser Bereiche keine anderen Interessen gebe, die als höherwerti... mehr lesen...