RS OGH 2002/12/12 6Ob267/02m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2002
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Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Bekanntgabe eines ärztlichen Befundes an die Führerscheinbehörde, um eine Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmer durch die Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117237

Dokumentnummer

JJR_20021212_OGH0002_0060OB00267_02M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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