Norm
ÄrzteG 1998 §54 Abs2 Z4Rechtssatz
Die Bekanntgabe eines ärztlichen Befundes an die Führerscheinbehörde, um eine Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmer durch die Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117237Dokumentnummer
JJR_20021212_OGH0002_0060OB00267_02M0000_002