Norm: ÄrzteG §3 Abs1ÄrzteG §11aÄrzteG 1998 §4 Abs1ÄrzteG 1998 §27
Rechtssatz: Durch die Eintragung als Facharzt für ein Sonderfach ist der Facharzt zur Ausübung dieses ärztlichen Berufes in Österreich befugt. Bei der Eintragung in die Ärzteliste handelt es sich um einen konstitutiven Rechtsakt. Entscheidungstexte 10 ObS 340/98t Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 340/98t Ver... mehr lesen...