1 1. Dem Revisionsfall liegt folgender unbestritten gebliebener Sachverhalt zugrunde: 2 Mit (Mandats)Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 11. August 2021 wurde dem Revisionswerber, einem Arzt, wegen eines gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens die Berufsausübung vorläufig untersagt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2021 nicht Folge gegeben. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §199 Abs1 ÄrzteG 1998 §62 Abs1 Z2 AVG §57 Abs1 AVG §57 Abs2 B-VG Art130 Abs1 Z2 ÄrzteG 1998 § 199 heute ÄrzteG 1998 § 199 gültig ab 25.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022 ... mehr lesen...
1 Mit Straferkenntnis vom 7. April 2016 erkannte die belangte Behörde den Revisionswerber einer Übertretung des § 199 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) schuldig, weil er zumindest im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2014 und 12. November 2015 an einem näher bezeichneten Ort näher beschriebene, Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten bei der an Krebs erkrankten B. durchgeführt habe, ohne hiezu nach dem ÄrzteG 1998 oder einer anderen gesetzlichen Vorschri... mehr lesen...