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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §199 Abs1Rechtssatz
Hinsichtlich der vom Revisionswerber angestrebten "verfassungskonformen Interpretation" des § 57 AVG, wonach die mit Mandatsbescheid verfügte vorläufige Untersagung der Berufsausübung als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen (und das Berufsverbot daher nicht rechtskräftig sei) wäre, genügt der Hinweis darauf, dass dies den klaren Wortlaut und damit die Grenzen der Auslegung überschreiten würde (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/03/0139, mit Verweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0005, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110150.L01Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022