Begründung: I. Mit Bescheid vom 24.07.2017, Zl. BÄL 08/2012/24072017-Mag.Sch/SB, stellte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Art der Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit verfüge, und eine Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste nicht erfolgen könne. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin. Gege... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 11.01.2017, Zl. BÄL 188/2016, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste zurück, weil die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen nicht bestünden. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hin. Gegen diesen ... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 02.11.2016, Zl. BÄL 123/2016-2, wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderlichen Voraussetzungen als Arzt für Allgemeinmedizin verfüge, - den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Ärzteliste ab. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Möglichkeit... mehr lesen...
Begründung: I. Mit Bescheid vom 17.05.2017, Zl. BÄL 13/2012/17052017-Mag.Sch/SB, verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer - unter einem feststellend, dass der Beschwerdeführer nicht über die gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfüge, und aussprechend, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei, - die Str... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 verfügte der Präsident der Österreichischen Ärztekammer als zuständiges Organ gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in dem gemäß § 59 iVm § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG 1998 durchgeführten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers die St... mehr lesen...