Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind die zu B893/99 und B894/99 protokollierten Beschwerden zweier Ärzte anhängig, die mit näherer
Begründung: vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien eine Pensionsnachzahlung, eine erhöhte monatliche Pensionsleistung sowie eine jährliche Pensionserhöhung für die Zukunft begehrten und deren diesbezügliche Anträge mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für W... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Norm: B-VG Art18 Abs2ÄrzteG 1998 §195 Abs2Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien
Leitsatz: Gesetzwidrige Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der
Ärztekammer für Wien mangels Hinweises auf den zugrunde liegenden
Beschluß der Vollversammlung und Nennung der Vollversammlung als
verordnungserlassendes Organ sowie mangels Wiedergabe der Bestimmung
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