RS Vfgh 2000/3/4 V84/99 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art18 Abs2
ÄrzteG 1998 §195 Abs2
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Leitsatz

Gesetzwidrige Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mangels Hinweises auf den zugrunde liegenden Beschluß der Vollversammlung und Nennung der Vollversammlung als verordnungserlassendes Organ sowie mangels Wiedergabe der Bestimmung über das Inkrafttreten

Rechtssatz

Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Kundmachungsvorgängen ist die Nennung des verordnungserlassenden Organes ein Essentiale einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung (vgl bereits VfSlg 7281/1974, 7903/1976).

Der Bestimmung des §195 Abs2 ÄrzteG 1998, nach der "die genehmigten Akte ... kundzumachen" sind, muß daher in verfassungskonformer Interpretation unterstellt werden, daß sie mit der Kundmachung der "genehmigten Akte" auch eine Nennung des genehmigten Aktes selbst, mindestens also des beschlußfassenden Organs in dieser Kundmachung verlangt.

In der Kundmachung der Satzung des Wohlfahrtsfonds in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 fehlt es an einer Berufung auf den zugrunde liegenden Beschluß oder die zugrunde liegenden Beschlüsse der Vollversammlung und an einer Nennung der Vollversammlung als verordnungserlassendes Organ.

Die Kundmachung der Änderungen einer Verordnung durch (ununterscheidbare) Einarbeitung in den und gemeinsame Publikation mit dem bis zu ihrem Inkrafttreten in Geltung stehenden Text ist als Neuerlassung der (gesamten) Verordnung zu qualifizieren, die aber ohne neuerliche Beschlußfassung des verordnungserlassenden Organes über den Gesamttext infolge Nichtübereinstimmung der jeweils beschlossenen Textteile mit dem kundgemachten Gesamttext unzulässig ist.

Schließlich ist die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung des "Wiener Arzt" 2b/1999 auch insofern mit Gesetzwidrigkeit belastet, als auch die Kundmachung der am 15.12.98 beschlossenen Änderungen entgegen §195 Abs2 ÄrzteG 1998 (im übrigen abweichend von dem beschlossenen und genehmigten Text) keine Vorschrift über das Inkrafttreten enthält.

(Anlaßfälle: E v 11.03.00, B893/99 und B894/99; Quasi-Anlaßfälle:

E v 08.03.00, B1954/99, E v 11.06.02, B154/00 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 84/99 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2000 V 84/99 ua

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Verordnung, Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V84.1999

Dokumentnummer

JFR_09999696_99V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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