IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid (= Beschluss) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol (= belangte Behörde) vom 31.05.2022, ***, betreffend die Vorschreibung ausstehender Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem Ärztegesetz 1998, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde... mehr lesen...