Entscheidungsdatum
17.11.2022Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §86Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid
(= Beschluss) des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol
(= belangte Behörde) vom 31.05.2022, ***, betreffend die Vorschreibung ausstehender Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem Ärztegesetz 1998, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 08.02.2022 informierte der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol
AA (= Beschwerdeführer), Adresse 1, **** Z, über die in der Vergangenheit angefallenen Beitragsrückstände. Insgesamt ergab sich betreffend die Ergänzungsrente für genau angeführte Zeiträume ab dem 01.05.2011 eine offene Forderung von € 19.707,35. Da für den Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 keine Zahlungseingänge verbucht werden konnten und die Vorschreibung für den Monat Februar 2022 bereits abgeschlossen war, bezifferten sich die offenen Beiträge – Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage – für den Zeitraum von November 2021 bis einschließlich 28.02.2022 auf € 5.087,60. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die offenen Beiträge zu leisten, andernfalls sich der Wohlfahrtsfonds gezwungen sehe, einen vollstreckbaren Zahlungsbescheid einschließlich der Fälligstellung aller noch offenen Forderungen zu erlassen und ein entsprechendes Verfahren bei der Disziplinarkommission einzuleiten.
Da der Beschwerdeführer dieser Zahlungsaufforderung nicht voll umfänglich nachkam, wurde ihm mit Schriftsatz vom 10.03.2022 (nochmals) der aushaftende Gesamtrückstand mit 28.02.2022 in Höhe von € 22.971,85 – darin enthalten waren offene Forderungen betreffend die Ergänzungsrente in Höhe von insgesamt € 19.401,55 sowie ausstehende Zahlungen für den Zeitraum vom 01.12.2021 – 28.02.2022 in Höhe von € 3.570,30 – zur Kenntnis gebracht. Der Verwaltungsauschuss des Wohlfahrtsfonds hob ausdrücklich hervor, dass sich das Ermittlungsverfahren ausschließlich auf die Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds und nicht auf die Kammerumlage beziehe. Zu dieser Mitteilung äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 30.03.2022, in dem er insbesondere den Gewinnrückgang für die Jahre 2020 und 2021 bezifferte. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 31.03.2022 hielt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest:
„Ich beabsichtige nicht eine Herabsetzung der AEK-Beiträge zu beantragen, sondern die offenen Posten zur Gänze zu 100 % zu begleichen.“
Mit Beschluss vom 31.05.2022 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, „der Ärztekammer für Tirol an Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds € 18.364,85 zzgl. Zinsen zu bezahlen und zwar
a) für den Vorschreibungszeitraum (Versicherungsmonate) 01.10.2011 – 31.12.2019
€ 1.139,75 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2012
€ 5.336,80 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2013
€ 570,00 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.07.2013
€ 280,80 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2015
€ 530,40 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2016
€ 847,20 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2017
€ 1.105,20 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2018
€ 1.491,60 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2019
€ 1.890,20 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2020
und
b) für den Vorschreibungszeitraum (Versicherungsmonate) 01.01.2020 – 28.02.2022
€ 2.144,40 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2021
€ 2.330,40 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.01.2022
€ 135,40 (Monat Jänner 2022) zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.02.2022
€ 633,70 (Monat Februar 2022) zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 01.03.2022
binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Ärztekammer für Tirol (Wohlfahrtsfonds) […] bei sonstiger Zwangsvollstreckung.“
Der angefochtene Bescheid enthält eine detaillierte Aufschlüsselung der offenen Forderungen.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2022 erhob AA, Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die massiven Einnahmenverluste des Jahres 2020 und während der Wintersaison 2020/2021 sowie auf diverse Nachzahlungen, wie etwa an das Finanzamt Z in Höhe von € 100.000,--, an die SVA etc, hin. Es sei daher existenzgefährdend, unter einmal eine Zahlung von € 20.000,00 zu leisten. Eine Rückzahlung innerhalb der nächsten drei Jahre wäre gewährleistet. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer verschiedene Umstände seit dem Jahr 2004 geltend, die für ihn eine massive finanzielle Belastung dargestellt hätten.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2022 hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen deren Beschluss vom 31.05.2022 vorgelegt und sich zu den Darlegungen des Beschwerdeführers geäußert. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach Wohlfahrtsfondsbeitragsrückstände bis heute auf unverschuldete Probleme und Aufwendungen aus der Zeit der Änderung des Praxisstandortes in Z im Jahr 2004 zurückzuführen seien, wird im Hinblick auf den langen Zeitraum und die erheblichen Einnahmen des Beschwerdeführers aus dessen fachärztlicher Tätigkeit als nicht schlüssig bewertet. Ausdrücklich hebt die belangte Behörde hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine allfällige (teilweise) Beitragsermäßigung, insbesondere für den Zeitraum ab Eintritt der COVID-Problematik, nicht gestellt habe. Abschließend wird beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 08.11.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere in der Beschwerde vom 28.06.2022. Ergänzend hielt er fest, dass er in der Zwischenzeit einen Teil des aushaftenden Betrages in Höhe von knapp mehr als € 18.000,00 zurückgezahlt habe. Der Beschwerdeführer betonte, bestrebt zu sein, die aushaftenden Beiträge nachzuzahlen, eine einmalige Rückzahlung des aushaftenden Betrages sei derzeit aber nicht möglich. Der Vertreter der belangten Behörde verwies insbesondere auf die Darlegungen im angefochtenen Beschluss, ergänzend hielt er fest, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 mehr geleistet habe als die aushaftende Beitragsverpflichtung, nämlich € 17.857,00 gegenüber einer Vorschreibung von € 16.139,00. Der Vertreter der belangten Behörde hob hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2013 einen unveränderten Beitrag von € 1.063,90 pro Monat leisten würde, obwohl er mit vier eingeschriebenen Briefen aus den Jahren 2015, 2018, 2020 und 2021 auf die Valorisierung der jährlichen Beiträge und Umlagen und die damit verbundene Bezahlung eines höheren Betrages aufmerksam gemacht worden sei.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Vertreters der belangten Behörde, jeweils als Partei, sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
II. Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol befasste sich bereits in seiner Sitzung vom 24.04.2007 mit einem vom Beschwerdeführer eingebrachten Stundungsansuchen. In dem in weiterer Folge an den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schriftsatz vom 30.04.2007 wurde der Rückstand betreffend die Pflichtbeiträge mit € 6.821,30 bekannt gegeben. Ausgehend davon wurde mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen, wonach er monatlich € 500,00 zur Abzahlung der rückständigen Pflichtbeiträge zu leisten hat.
Jedenfalls seit 2013 überweist der Beschwerdeführer zwecks Abdeckung der Kammerumlage und der Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds monatlich € 1.063,90. Mit den eingeschriebenen Mitteilungen vom 18.08.2015, vom 31.07.2018, vom 16.06.2020 und vom 25.05.2021 wies die Ärztekammer Tirol den Beschwerdeführer darauf hin, dass der monatliche Vorschreibungsbetrag zwecks Abdeckung der Kammerumlage und der Pflichtbeiträge sich aufgrund der jährlichen Beitrags- und Umlagenvalorisierung entsprechend erhöht habe. Die Einschreiben enthielten den jeweiligen erhöhten monatlichen Vorschreibungsbetrag.
Die über den Vorschreibungszeitraum (Versicherungsmonate) 01.10.2011 bis 28.02.2022 entsprechend den Beitragsordnungen 2011 bis 2022 vorgeschriebenen Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds leistete der Beschwerdeführer nicht in vollem Umfang. Der dadurch entstandene Gesamtrückstand in Höhe von € 18.364,85 errechnet sich wie folgt:
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.10.2011 - 31.10.2011 à € 206,15 € 206,15
Ergänzungsrente 01.11.2011 - 31.12.2011 à € 466,80 € 933,60
Ergänzungsrente 01.01.2012 - 30.11.2012 à € 478,50 € 5.263,50
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.12.2012 - 01.12.2012 à € 73,30 € 73,30
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2013 - 30.06.2013 à € 95,00 € 570,00
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2014 - 31.12.2014 à € 23,40 € 280,80
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2015 - 31.12.2015 à € 44,20 € 530,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2016 - 31.12.2016 à € 70,60 € 847,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2017 - 31.12.2017 à € 92,10 € 1.105,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2018 - 31.12.2018 à € 124,30 € 1.491,60
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2019 - 31.12.2019 à € 151,60 € 1.819,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2020 - 31.12.2020 à € 178,70 € 2.144,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2021 - 31.12.2021 à € 194,20 € 2.330,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2022 - 31.01.2022 à € 135,40 € 135,40
Offene Forderung Ergänzungsrente € 17.731,15
Ergänzungsrente 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 602,90 € 602,90
Individualrente 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 30,00 € 30,00
Krankenunterstützung 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 0,80 € 0,80
Gesamtsaldo 01.02.2022 - 28.02.2022 € 633,70
Gesamtrückstand per 28.02.2022 € 18.364,85
Die aufgelisteten (Teil-)beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol hat der Beschwerdeführer nicht geleistet.
III. Beweiswürdigung:
Die Vereinbarung zur Bezahlung von € 500,00 zur Abdeckung angefallener Rückstände betreffend die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds haben der Beschwerdeführer und der Vertreter der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022 übereinstimmend unter Hinweis auf das Schreiben vom 30.04.2007 (= Beilage ./B) erläutert. Ergänzend dazu brachte der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vor, dass der Beschwerdeführer seit 2013 unverändert einen monatlichen Beitrag von € 1.063,90 zur Abdeckung der Kammerumlage und der Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds leisten würde und legte dazu eine Zusammenstellung (= Beilage ./A) vor.
Die über den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 28.02.2022 aushaftenden (Teil-)beiträge zum Wohlfahrtsfonds sind bereits im angefochtenen Bescheid (Beschluss) aufgelistet. Zu den Rückständen äußerte sich zudem der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.11.2022. Die Höhe der aushaftenden Beiträge bestritt der Beschwerdeführer nicht, er behauptete auch nicht, dass die den einzelnen (ausstehenden) Beiträgen zugrundeliegenden Berechnungen falsch seien. Die aushaftenden Beiträge begründete der Beschwerdeführer mit finanziellen Belastungen, die auf den Beginn seiner Tätigkeit und besonders unglücklicher Umstände, wie etwa den Tod seines Kollegen, mit dem er die Betriebsräumlichkeiten betrieben habe, zurückzuführen seien.
Ausgehend von den angeführten Beweismitteln trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels II. des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV. Rechtslage:
1. Ärztegesetz 1998:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998),
BGBl I Nr 169/1998 in den Fassungen BGBl I Nr 110/2001 (§ 111), BGBl I Nr 156/2005
(§§ 96, 108a und 110a), BGBl I Nr 122/2006 (§ 112), BGBl I Nr 61/2010 (§ 109) und
BGBl I Nr 80/2013 (§ 113), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer. Die Beschlussfassung über den Wohlfahrtsfonds obliegt der Erweiterten Vollversammlung.
(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung ‚Kammerangehöriger‘ sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.
(3) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind den Kammerangehörigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.
[…]“
„Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs. 1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
[…]“
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, so lange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchen Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
1. Leistungsansprüche,
2. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
3. Art der Berufsausübung
der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Bei Beteiligung eines Arztes oder Zahnarztes an einer Gruppenpraxis kann bei der Bemessungsgrundlage ein dem Geschäftsanteil an der Gruppenpraxis entsprechender Anteil am Umsatz (Umsatzanteil) oder ein entsprechender Anteil am Bilanzgewinn – unabhängig von dessen Ausschüttung – berücksichtigt werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen.
[…]“
§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvoll-streckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8 vH p.a. betragen können.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.“
„Ermäßigung der Fondsbeiträge
§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungs-beiträge vorsehen.“
§ 113. (1) Die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds ist von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß, der sich zur Unterstützung eines Dritten bedienen darf. Die Betrauung eines Dritten ist in der Satzung des Wohlfahrtsfonds zu regeln.
(2) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der jeweiligen Landeszahnärztekammer sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
1. hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der zuständigen Landeszahnärztekammer nach den Bestimmungen des ZÄKG bestellt und
2. hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen das Verhältniswahlrecht gewählt.
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuß gilt das betreffende Verwaltungsausschußmitglied als bestellt.
[…]
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.“
2. Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol:
Die entscheidenden Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol mit Stand 01.01.2022 lauten wie folgt:
„§ 1
Name und rechtliche Stellung
(1) Durch Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol wurde mit Wirkung ab 1.7.1950 aufgrund des § 43 iVm § 21 Abs. 2 lit f Ärztegesetz, BGBl. 92/1949, der Wohlfahrts–(Versorgungs-) und Unterstützungsfonds der Ärztekammer für Tirol eingerichtet.
(2) Durch Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol vom 18.12.1969 wurde der Wohlfahrts–(Versorgungs-) und Unterstützungsfonds der Ärztekammer für Tirol als ‚Wohlfahrtsfonds‘ bezeichnet.
[…]
§ 2
Zweck
Zweck des Wohlfahrtsfonds ist es, den Anspruchsberechtigten die ihm Folgenden näher bezeichneten Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren.“
„§ 6
Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Präsidenten und dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) der Ärztekammer, einem Mitglied des Landesvorstands der Landeszahnärztekammer für Tirol sowie aus mindestens drei weiteren Mitgliedern der Erweiterten Vollversammlung, von denen mindestens einer ein Zahnarzt sein muss. Die Zahl der weiteren Mitglieder wird von der Erweiterten Vollversammlung festgesetzt. Die weiteren Mitglieder werden für die Dauer ihrer Funktionsperiode
a) hinsichtlich der zahnärztlichen Vertreter von der Landeszahnärztekammer für Tirol nach den Bestimmunen des Zahnärztekammergesetzes bestellt und
b) hinsichtlich der übrigen Mitglieder von der Vollversammlung aus dem Kreis der Kammerräte der Ärztekammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Verwaltungsausschuss aus, so hat die Gruppe, aus der das scheidende Mitglied stammt, unverzüglich die Nominierung eines Nachfolgers vorzunehmen. Mit der Nominierung vor dem Verwaltungsausschuss gilt das betreffende Verwaltungsausschussmitglied als bestellt.
[…]
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig gefasst.
[…]
(7) Die Entscheidungen werden in Form von Beschlüssen gefasst.
„§ 11
Beitragspflicht
[…]
(2) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, so lange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, so lange die Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz ÄrzteG 1998) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchen Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.
(3) Die Beitragspflicht wird in der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds geregelt. Die Beitragsordnung hat jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit gewährleistet ist.
[…]“
„§ 18
Allgemeine Pflichten der Teilnehmer
(1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß § 109 Abs. 1 ÄrzteG verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
[…]
(2) Die beitragspflichtigen Kammerangehörigen sind verhalten:
a) die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten,
b) der Erklärungspflicht zur Ermittlung und Vorschreibung der Kammerbeiträge im Sinne der Beitragsordnung nachzukommen,
c) der Ärztekammer bzw. entsprechend Abs. 1 der Landeszahnärztekammer alle für die Wohlfahrtsfondsversorgung erforderlichen Angaben unverzüglich und wahrheitsgetreu mitzuteilen,
d) sich den vom Verwaltungsausschuss im Falle besonderer Dringlichkeit vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
[…]“
„§ 46
Das Vorgehen bei rückständigen Wohlfahrtsfondsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.“
3. Beitragsordnung sowie Leistungen 2022 der Ärztekammer für Tirol:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der „Beitragsordnung sowie Leistungen 2022 der Ärztekammer für Tirol“, beschlossen von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol in ihrer Sitzung vom 1.Dezember 2022 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Monatsbeiträge 2022 – Wohlfahrtsfonds
[…]
2. Niedergelassene Ärzte/Zahnärzte:
[…]
b) Ohne § 2-Kassenverträge
Sparte 1. Praxisjahr ab 2. Praxisjahr
Grundrente 470,50 470,50
Ergänzungsrente 602,90
Individualrente
(Mindestbeitrag) 30,00
bzw. 2% der Honorarsumme der BVAEB-
Hinterbliebenenunterstützung 24,30 24,30
Bestattungsbeihilfe 3,50 3,50
Krankenunterstützung 68,10 68,10
566,40 1.199,30
Individualrente Ermäßigte Veranlagung volle Veranlagung
2 % der Honorarsumme 809,50
der BVAEB bzw. p.m.
30,00 und
p.m. 2 % der
Honorarsumme
der BVAEB bzw.
30,00
p.m.
Höchstlimitsumme für das
Individualrentenbeitragskonto Ermäßigungen, jeweils längstens für ein Kalenderjahr, sind in begründeten Fällen über Antrag möglich.
162.000,00
Erhöhte freiwillige Krankenversicherung 59,60“
„GRUNDSÄTZLICHES ZU BEIRÄGEN UND LEISTUNGEN
[…]
Zahlungsaufforderung bei Verzug
Ist der Wohlfahrtsfondsteilnehmer mit den vorgeschriebenen Beiträgen zwei Monate ab dem Tag der Vorschreibung in Verzug, so erfolgt die Mahnung mit einem Zahlungsziel von einem Monat. Dabei werden Verzugszinsen ab Fälligkeit vorgeschrieben.
Nach fruchtlosem Verstreichen der vorangeführten Zahlungsfristen, wird ein Bescheid oder Rückstandsausweis unter Vorschreibung der angefallenen Verzugszinsen ausgestellt. Dieser Bescheid bzw. der Rückstandsausweis bildet die Grundlage für ein gerichtliches Exekutionsverfahren bzw. ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Exekutionstitel).
Für offene Beitragsverpflichtungen werden ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. verrechnet. Fällige Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Beschluss vom 31.05.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer am 02.06.2022 nachweislich zugestellt. Dessen Beschwerde vom 28.06.2022 wurde an diesem Tag und somit innerhalb der Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Der angefochtene Beschluss verpflichtet den Beschwerdeführer, die ausständigen Wohlfahrtsfondsbeiträge in Höhe von insgesamt € 18.364,85 zuzüglich Zinsen binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides bei sonstiger Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde (= Verwaltungsausschuss) für die Erlassung dieses Bescheides (= Beschlusses) ergibt sich aus einer Zusammenschau der §§ 5 und 6 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol unter Berücksichtigung der Beitragsordnung sowie Leistungen 2022 der Ärztekammer für Tirol.
3. In der Sache:
3.1. Allgemeines:
Der Wohlfahrtsfonds bildet ein zweckgebundenes Sondervermögen der Ärztekammer, aus dessen Mitteln den Kammerangehörigen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu gewähren sind (vgl § 96 Abs 1 und Abs 3 ÄrzteG 1998). Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben und sind dementsprechend – auf das Bundesland Tirol bezogen – die Kammerangehörigen der Ärztekammer als auch der Landeszahnärztekammer für Tirol zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten (vgl § 108a Abs 1 und 109 Abs 1 ÄrzteG 1998; § 11 Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol).
Gemäß § 11 Abs 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol wird die Beitragspflicht in der jeweils von der Erweiterten Vollversammlung der Ärztekammer für Tirol zu beschließenden Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds geregelt. Seit dem 01.01.2022 ist die am 01.12.2021 beschlossene Beitragsordnung in Kraft.
Gemäß den jährlich beschlossenen Beitragsordnungen haben Ärzte ohne § 2 – Kassenverträge einen genau bezifferten Beitrag zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, der sich aus den Teilbeiträgen „Grundrente“, „Ergänzungsrente“, „Individualrente“, „Hinterbliebenenunterstützung“, „Bestattungshilfe“ und „Krankenunterstützung“ zusammensetzt. Den Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds stehen Leistungsansprüche gegenüber. Die „Grundrente“ und „Ergänzungsrente“ sowie „Individualrente“ stellen jene drei Säulen dar, aus denen die Altersversorgung gewährleistet wird. Bei der „Hinterbliebenenunterstützung“ und „Bestattungshilfe“ handelt es sich um Einmalbeträge im Fall des Ablebens einer Ärztin/eines Arztes. Die Krankenunterstützung wird in Form von Tagsätzen im Fall der Erkrankung von Ärztinnen/Ärzten geleistet.
Die Individualrente kann bis zu einem Höchstbetrag von Euro 161.000,00 angespart werden. Diese Summe hat der Beschwerdeführer bislang nicht erreicht. Der (Teil-)pflichtbetrag des Beschwerdeführers für die Individualrente ist derzeit mit Euro 30,00, also dem Mindestbeitrag, festgesetzt.
3.2. Zum Beitragsrückstand des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat über den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 28.02.2022 die entsprechend den jeweiligen Beitragsordnungen 2011 bis 2022 ihm gegenüber vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nicht oder nicht zur Gänze an die Ärztekammer bezahlt, sodass sich folgende Rückstände ergaben:
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.10.2011 - 31.10.2011 à € 206,15 € 206,15
Ergänzungsrente 01.11.2011 - 31.12.2011 à € 466,80 € 933,60
Ergänzungsrente 01.01.2012 - 30.11.2012 à € 478,50 € 5.263,50
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.12.2012 - 01.12.2012 à € 73,30 € 73,30
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2013 - 30.06.2013 à € 95,00 € 570,00
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2014 - 31.12.2014 à € 23,40 € 280,80
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2015 - 31.12.2015 à € 44,20 € 530,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2016 - 31.12.2016 à € 70,60 € 847,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2017 - 31.12.2017 à € 92,10 € 1.105,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2018 - 31.12.2018 à € 124,30 € 1.491,60
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2019 - 31.12.2019 à € 151,60 € 1.819,20
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2020 - 31.12.2020 à € 178,70 € 2.144,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2021 - 31.12.2021 à € 194,20 € 2.330,40
Diffbetr. Ergänzungsrente 01.01.2022 - 31.01.2022 à € 135,40 € 135,40
Offene Forderung Ergänzungsrente € 17.731,15
Ergänzungsrente 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 602,90 € 602,90
Individualrente 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 30,00 € 30,00
Krankenunterstützung 01.02.2022 - 28.02.2022 à € 0,80 € 0,80
Gesamtsaldo 01.02.2022 - 28.02.2022 € 633,70
Gesamtrückstand per 28.02.2022 € 18.364,85
Der Beschwerdeführer hat insbesondere über viele Jahre den Teilbeitrag betreffend „Ergänzungsrente“ nicht oder nicht vollständig geleistet. Der fehlende Beitrag wird in der vorangegangenen Aufstellung als „Diffbetr. Ergänzungsrente“ bezeichnet.
Die vorgeschriebenen Beiträge überstiegen nicht das in § 109 Abs 3 ÄrzteG 1998 festgesetzte Höchstmaß.
3.3. Zur Einbringung rückständiger Beiträge zum Wohlfahrtsfonds:
Gemäß § 110a Abs 1 erster Satz ÄrzteG 1998 können rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) eingebracht werden. Das Vorgehen regelt die Beitragsordnung (vgl § 46 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol).
Gemäß der Beitragsordnung 2022 wurde der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2022 aufgefordert, die ausstehenden Beiträge zu bezahlen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2022 nochmals rechtliches Gehör eingeräumt. Bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung waren unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer während des Zeitraumes vom 11.03. bis 11.05.2022 geleisteten Zahlungen Pflichtbeiträge zum Wohlfahrtsfonds in Höhe von € 18.364,85 offen.
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds war daher berechtigt, den Beschwerdeführer durch Erlassung des angefochtenen Bescheides/Beschlusses zur Leistung der ausständigen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu verpflichten. Die Vorschreibung von 6 % Verzugszinsen ab Fälligkeit ist durch die Beitragsordnung in Verbindung mit § 110a Abs 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 gedeckt.
4. Ergebnis:
4.1. Zum Erkenntnis:
Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds informierte den Beschwerdeführer in den Jahren 2015, 2018, 2020 und 2021 über den monatlich zu leistenden Vorschreibungsbetrag dennoch überwies der Beschwerdeführer jedenfalls seit 2013 unverändert monatlich € 1.063,90. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit den Schriftsätzen vom 08.02.2022 und 10.03.2022 auf, die ihn betreffenden, über den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 20.02.2022 aufgelaufenen Beitragsrückstände binnen einer bestimmten Frist zu leisten. Da trotz Mahnung keine Zahlung erfolgt ist, war die Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides/Beschlusses berechtigt. Dass die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge das zulässige Höchstmaß gemäß § 109 Abs 3 ÄrzteG 1998 überstiegen, behauptete nicht einmal der Beschwerdeführer.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides betreffend die aushaftenden Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Zeitpunkt von dessen Erlassung relevant. Sofern nach der Erlassung des angefochtenen Beschlusses sich der Beitragsrückstand durch entsprechende Leistungen des Beschwerdeführers verringert, ist dies bei der Eintreibung der Rückstände zu berücksichtigen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, dass die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
(vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Das Landesverwaltungsgericht führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in deren Rahmen insbesondere eine Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde erfolgte. Bereits dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von einer Verkündung. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, aber auch die belangte Behörde durch ihren Vertreter auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in Verbindung mit der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol und der Beitragsordnung der Ärztekammer für Tirol zu klären. Der Inhalt der anzuwendenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer und der Beitragsordnung ist klar und eindeutig. Folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn allenfalls zu den zitierten Bestimmungen noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen ergangen sind (vgl VwGH 13.12.2018,
Ro 2018/07/0048). Dementsprechend wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außero