Norm: ABGB §364c C2EO §350WBFG §22 Abs2
Rechtssatz: Das Verbot nach § 22 Abs 2 WBFG 1968 hat nicht nur im Fall der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung auf Grund von den Parteien errichteten, also von Privaten Urkunden, Wirkung, sondern auch dann, wenn der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages durch das Gericht im Zwangsvollstreckungsweg (nach Schaffung eines diesbezüglichen Exekutiontitels) durchsetzen muß. ... mehr lesen...