Norm
ABGB §364c C2Rechtssatz
Das Verbot nach § 22 Abs 2 WBFG 1968 hat nicht nur im Fall der grundbücherlichen Durchführung der Eigentumsübertragung auf Grund von den Parteien errichteten, also von Privaten Urkunden, Wirkung, sondern auch dann, wenn der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrages durch das Gericht im Zwangsvollstreckungsweg (nach Schaffung eines diesbezüglichen Exekutiontitels) durchsetzen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0004506Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0030OB00047_8000000_001