Entscheidungsgründe: Die klagende Partei stellte am 15.3.1976 beim Amt der Kärntner Landesregierung den Antrag ("Förderungsbegehren"), ihr auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des "Wohn- und Siedlungsgesetzes" zur Fertigstellung eines begonnenen Hauses ein Darlehen von S 200.000,- zu gewähren. Mit schriftlicher "Zusicherung" vom 14.1.1977 sicherte die beklagte Partei der klagenden Partei "auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 17.12.1971, LGBl Nr. 7/1972"... mehr lesen...
Norm: WBFG 1968 §11 Abs2Krnt WSFG §7
Rechtssatz: § 11 Abs 2 WBFG und die Bestimmungen des § 7 Abs 3 Krnt WSFG, LGBl 1972/7, sind grundsätzlich unabdingbare Vorschriften. Dessen ungeachtet ist es zulässig, das der Förderungswerber ein Darlehen zu dem zwingenden Zinssatz nur unter der Bedingung erhält, daß er zusätzlich für entsprechende Vorfinanzierungskosten aufkommt. Von dieser im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehenen, aber letztlich do... mehr lesen...