Norm
WBFG 1968 §11 Abs2Rechtssatz
§ 11 Abs 2 WBFG und die Bestimmungen des § 7 Abs 3 Krnt WSFG, LGBl 1972/7, sind grundsätzlich unabdingbare Vorschriften. Dessen ungeachtet ist es zulässig, das der Förderungswerber ein Darlehen zu dem zwingenden Zinssatz nur unter der Bedingung erhält, daß er zusätzlich für entsprechende Vorfinanzierungskosten aufkommt. Von dieser im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehenen, aber letztlich doch auch nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, kann aber nur dann gelten, wenn dem Förderungswerber dies unmißverständlich und eindeutig vor Abschluß des Darlehensvertrages klar gemacht und von ihm akzeptiert wird. Ein strenger Maßstab ist anzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082833Dokumentnummer
JJR_19860305_OGH0002_0030OB00532_8600000_002